So seien beispielsweise keine Verbindungsnachweise eines Telekomanbieters vorgelegt worden, die (wie in der Beschwerde geltend gemacht) Rückschlüsse über die Täterschaft liefern könnten. Es bleibe festzustellen, dass sich – wie bereits in der Sistierungsverfügung erwogen worden sei – keine weiteren Beweismassnahmen anbieten würden. Die Voraussetzungen der Sistierung seien gegeben. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.