3 käufer in ihrem Fall besonders leichtes Spiel gehabt haben dürften. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 habe die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin 2 ersucht, nach Möglichkeit neue Anhaltspunkte zur Täterschaft vorzubringen. Bezeichnenderweise seien keine Ermittlungsansätze benannt worden, auch nicht in der Beschwerde vom 27. Juni 2016. So seien beispielsweise keine Verbindungsnachweise eines Telekomanbieters vorgelegt worden, die (wie in der Beschwerde geltend gemacht) Rückschlüsse über die Täterschaft liefern könnten.