4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus was folgt: Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Kantonspolizei überhaupt keine Angaben zu den Verkäufern machen können. Auch habe sie weder Quittungen noch Zertifikate für den Schmuck vorweisen können, welche eventuell Rückschlüsse auf die Täterschaft erlauben würden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Täterschaft bekannt sei, zumal die Ver-