3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anzeige bei der Kantonspolizei im Oktober 2015 sei von Anfang an schlampig, uninteressiert und abweisend behandelt worden. Die Täter seien als Profis bei Polizeidienststellen in der Schweiz mit Sicherheit aktenkundig. Mit einer rechtzeitigen Fahndung wäre es möglich gewesen, die Täterschaft über Natelverbindungen einzukreisen. Eine professionelle Fahndung verhindere weiteres Leid und schaffe Rechtssicherheit. Der Fall sei durch eine fähige Polizeidienststelle zu behandeln.