Diese Frist liess die Beschwerdeführerin 2 unbenutzt verstreichen, indem sie ihre Eingabe erst am 27. Juni 2016 tätigte. Dies darf ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen, weil ihr die Sistierungsverfügung nie formgerecht mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist und dieser Umstand durch nachträgliche Fristansetzung mittels einfacher Postsendung nicht geheilt werden kann. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.