Dagegen opponierte der Beschwerdeführer 1 mit Brief vom 6. Juni 2016. In der Folge gab die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis spätestens am 24. Juni 2016 mitzuteilen, ob sie die Eingabe ihres Ehemannes vom 6. Juni 2016 als Beschwerde verstanden haben will. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin 2 unbenutzt verstreichen, indem sie ihre Eingabe erst am 27. Juni 2016 tätigte.