2 Anzeigerapport vom 17. Mai 2016, S. 2). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Legitimation des Beschwerdeführers 1 jedoch offengelassen werden. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 indes ist klar unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte zunächst die Sistierung des Verfahrens ohne Rechtsmittelbelehrung. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer 1 mit Brief vom 6. Juni