382 StPO). Wenn er in der Replik vorbringt, er sei geschädigt, weil der Verlust «ein E.________-Konto und den ganzen Betrag der bar ausbezahlten 3. Säule» betreffe, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Behauptung der Angabe seiner Ehefrau widerspricht, das Geld stamme von einem Bankkonto, welches sie mit ihrer Schwester als Erbengemeinschaft habe (siehe