Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 1, welcher nicht in die Schmuckkäufe involviert war, Beschwerde führen kann. Er ist eher nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ebenfalls ist er nicht materieller Verfügungsadressat, sodass sein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung insgesamt zumindest zweifelhaft ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; siehe auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 382 StPO).