Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde und begründeten diese kurz. Mit Brief vom 28. Juni 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschwerdeschreiben inklusive der Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. Juli 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.