(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) eine «vernünftige Rechtsbelehrung über die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft». 1.3 Mit Brief vom 15. Juni 2016 an den Beschwerdeführer 1 gab die zuständige Staatsanwältin der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis am 24. Juni 2016 mitzuteilen, ob die Eingabe vom 6. Juni 2016 als Beschwerde zu behandeln sei. 1.4 Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde und begründeten diese kurz.