1. 1.1 Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs vom 29. Juni 2013 bis 1. September 2015 in D.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Diese war angeblich Opfer einer Betrugsserie geworden, indem ihr mehrfach billige Schmuckstücke zu überteuerten Preisen verkauft worden waren. 1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2016) verlangte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) eine «vernünftige Rechtsbelehrung über die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft».