{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-08-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-270_2016-08-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_270_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778940a94be3097b255d2f773d9a4957bdf297e533537dd1b0f43cbb336dcf6b91378e592c5a2c3c4040501578defa2cdb5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778940a94be3097b255d2f773d9a4957bdf297e533537dd1b0f43cbb336dcf6b91378e592c5a2c3c4040501578defa2cdb5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_270", "Checksum": "7a0f212891151d1cc8e72c94d89220db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 270"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.08.2016 BK 2016 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:13:29", "Checksum": "6239b094fb7285b029b273dc78d4a13f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2016 BK 2016 270\nRegeste:\nSistierung Strafverfahren wegen Betrugs | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 270\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft\nBeschuldigte\n\nB.________\nBeschwerdeführer 1\n\nC.________\nStraf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2\n\nGegenstand Sistierung\nStrafverfahren wegen Betrugs\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. Mai 2016 (O 16 5011)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs vom 29. Juni\n2013 bis 1. September 2015 in D.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Diese war angeblich Opfer einer Betrugsserie geworden, indem ihr mehrfach billige Schmuckstücke zu überteuerten Preisen verkauft worden waren.\n1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2016) verlangte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) eine «vernünftige Rechtsbelehrung über die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft».\n1.3 Mit Brief vom 15. Juni 2016 an den Beschwerdeführer 1 gab die zuständige\nStaatsanwältin der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis am 24. Juni 2016 mitzuteilen, ob die Eingabe vom 6. Juni 2016 als Beschwerde zu behandeln sei.\n1.4 Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2016)\nerhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde und begründeten diese kurz.\nMit Brief vom 28. Juni 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschwerdeschreiben inklusive der Akten an die Beschwerdekammer in\nStrafsachen.\n1.5 In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. Juli 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.\n\n2.\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]\ni.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG\n162.11]).\n2.2 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 1, welcher nicht in die Schmuckkäufe involviert war, Beschwerde führen kann. Er ist eher nicht Geschädigter im\nSinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ebenfalls ist er nicht materieller Verfügungsadressat, sodass sein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\nder Sistierungsverfügung insgesamt zumindest zweifelhaft ist (Art. 382 Abs. 1\nStPO; siehe auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 382 StPO). Wenn er in der Replik vorbringt, er sei\ngeschädigt, weil der Verlust «ein E.________-Konto und den ganzen Betrag der\nbar ausbezahlten 3. Säule» betreffe, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Behauptung der Angabe seiner Ehefrau widerspricht, das Geld stamme von einem\nBankkonto, welches sie mit ihrer Schwester als Erbengemeinschaft habe (siehe\n\n2\nAnzeigerapport vom 17. Mai 2016, S. 2). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens\nkann die Legitimation des Beschwerdeführers 1 jedoch offengelassen werden.\n2.3 Die Beschwerdeführerin 2 indes ist klar unmittelbar in ihren rechtlich geschützten\nInteressen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob\ndie Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland\nverfügte zunächst die Sistierung des Verfahrens ohne Rechtsmittelbelehrung. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer 1 mit Brief vom 6. Juni 2016. In der Folge\ngab die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis spätestens\nam 24. Juni 2016 mitzuteilen, ob sie die Eingabe ihres Ehemannes vom 6. Juni\n2016 als Beschwerde verstanden haben will. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin 2 unbenutzt verstreichen, indem sie ihre Eingabe erst am 27. Juni 2016 tätigte. Dies darf ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen, weil ihr die Sistierungsverfügung nie formgerecht mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist und dieser\nUmstand durch nachträgliche Fristansetzung mittels einfacher Postsendung nicht\ngeheilt werden kann. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n"}