Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 270 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Mai 2016 (O 16 5011) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs vom 29. Juni 2013 bis 1. September 2015 in D.________ zum Nachteil von C.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin 2). Diese war angeblich Opfer einer Betrugsserie ge- worden, indem ihr mehrfach billige Schmuckstücke zu überteuerten Preisen ver- kauft worden waren. 1.2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2016) ver- langte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) eine «vernünftige Rechts- belehrung über die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft». 1.3 Mit Brief vom 15. Juni 2016 an den Beschwerdeführer 1 gab die zuständige Staatsanwältin der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis am 24. Juni 2016 mitzu- teilen, ob die Eingabe vom 6. Juni 2016 als Beschwerde zu behandeln sei. 1.4 Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Eingang Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2016) erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde und begründeten diese kurz. Mit Brief vom 28. Juni 2016 übermittelte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land das Beschwerdeschreiben inklusive der Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. Juli 2016 hiel- ten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweize- rische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 1, welcher nicht in die Schmuck- käufe involviert war, Beschwerde führen kann. Er ist eher nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ebenfalls ist er nicht materieller Verfügungsadres- sat, sodass sein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung insgesamt zumindest zweifelhaft ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; siehe auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 382 StPO). Wenn er in der Replik vorbringt, er sei geschädigt, weil der Verlust «ein E.________-Konto und den ganzen Betrag der bar ausbezahlten 3. Säule» betreffe, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Be- hauptung der Angabe seiner Ehefrau widerspricht, das Geld stamme von einem Bankkonto, welches sie mit ihrer Schwester als Erbengemeinschaft habe (siehe 2 Anzeigerapport vom 17. Mai 2016, S. 2). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Legitimation des Beschwerdeführers 1 jedoch offengelassen werden. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 indes ist klar unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte zunächst die Sistierung des Verfahrens ohne Rechtsmittelbelehrung. Da- gegen opponierte der Beschwerdeführer 1 mit Brief vom 6. Juni 2016. In der Folge gab die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, bis spätestens am 24. Juni 2016 mitzuteilen, ob sie die Eingabe ihres Ehemannes vom 6. Juni 2016 als Beschwerde verstanden haben will. Diese Frist liess die Beschwerdefüh- rerin 2 unbenutzt verstreichen, indem sie ihre Eingabe erst am 27. Juni 2016 tätig- te. Dies darf ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen, weil ihr die Sistierungsver- fügung nie formgerecht mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist und dieser Umstand durch nachträgliche Fristansetzung mittels einfacher Postsendung nicht geheilt werden kann. Auf ihre Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anzeige bei der Kantonspolizei im Oktober 2015 sei von Anfang an schlampig, uninteressiert und abweisend behandelt worden. Die Täter seien als Profis bei Polizeidienststel- len in der Schweiz mit Sicherheit aktenkundig. Mit einer rechtzeitigen Fahndung wäre es möglich gewesen, die Täterschaft über Natelverbindungen einzukreisen. Eine professionelle Fahndung verhindere weiteres Leid und schaffe Rechtssicher- heit. Der Fall sei durch eine fähige Polizeidienststelle zu behandeln. Die Beschwer- deführerin 2 sei nach zwei Gehirntumoroperationen den perfiden Betrügern ausge- liefert gewesen. Die offenbar ausländischen Teppichhändler seien unangemeldet und in Abwesenheit des Ehemannes in die Wohnung gekommen. Nach einer Tep- pichreparatur hätten sie die Beschwerdeführerin 2 auf eine unglaubliche Art mit Ramschschmuck unter Druck gesetzt und in psychische Gewalt genommen. Sie habe niemandem ein Sterbenswort verraten dürfen. Rund 25 Mal sei sie zur A.________ Bank und zur E.________ Bank begleitet worden. Die Beträge seien ihr direkt vor den Banken abgenommen worden. Die Banken hätten ihre Sorgfalts- pflicht nicht wahrgenommen. Die Compliance habe erklärt, das Bankgeheimnis ha- be Vorrang. Bereits bei der polizeilichen Befragung habe man die Angelegenheit ins Lächerliche gezogen. Der Polizist habe erklärt, dass die Anzeige wahrscheinlich nichts bringe, wenn man die Täter nicht angeben könne. Das Verfahren werde wohl sistiert. Es sei unverständlich, dass eine Parkbusse rigoroser verfolgt werde. Ein ergaunerter Betrag von über CHF 750‘000.00 von einer gesundheitlich angeschla- genen, 70-jährigen Frau werde verniedlicht und es würden eigene Recherchen ver- langt. Offenbar müsse man die Täter, mutmasslich elsässische Romas, selber su- chen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus was folgt: Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Kantonspolizei überhaupt keine Angaben zu den Verkäufern machen kön- nen. Auch habe sie weder Quittungen noch Zertifikate für den Schmuck vorweisen können, welche eventuell Rückschlüsse auf die Täterschaft erlauben würden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Täterschaft bekannt sei, zumal die Ver- 3 käufer in ihrem Fall besonders leichtes Spiel gehabt haben dürften. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 habe die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin 2 ersucht, nach Möglichkeit neue Anhaltspunkte zur Täterschaft vorzubringen. Bezeichnen- derweise seien keine Ermittlungsansätze benannt worden, auch nicht in der Be- schwerde vom 27. Juni 2016. So seien beispielsweise keine Verbindungsnachwei- se eines Telekomanbieters vorgelegt worden, die (wie in der Beschwerde geltend gemacht) Rückschlüsse über die Täterschaft liefern könnten. Es bleibe festzustel- len, dass sich – wie bereits in der Sistierungsverfügung erwogen worden sei – kei- ne weiteren Beweismassnahmen anbieten würden. Die Voraussetzungen der Sis- tierung seien gegeben. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung er- möglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 5.2 Wie die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2016 sowie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtigerweise ausführen, wurden sämtliche Beweise, deren Verlust aktuell zu befürchten ist, er- hoben. Weitere Massnahmen bieten sich momentan nicht an. Soweit geltend ge- macht wird, dass es möglich gewesen wäre, die Täterschaft über Mobiltelefonver- bindungen einzukreisen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, keinerlei Kontaktdaten zu haben. Ein Mobiltelefon besitzt die Beschwerdeführerin 2 scheinbar nicht oder hat es für die Schmuckkäufe zumindest nicht verwendet. Andernfalls hätte sie es der Polizei (auf entsprechende Frage hin, siehe Einvernahme vom 13. Mai 2016, Zeilen 78 ff.) zur sofort durchführbaren Auswertung beispielsweise des – wenn es nicht aktiv gelöscht wird, dauerhaft gespeichert bleibenden – Anrufprotokolls übergeben kön- nen. Sie konnte den Strafverfolgungsbehörden auch keine anderen Anhaltspunkte wie etwa exakte Personenbeschreibungen liefern, die eine Verfolgung der unbe- kannten Täterschaft allenfalls ermöglicht hätte. 5.3 Was im November 2015 jedoch realisierbar und womöglich zielführend gewesen wäre, ist die Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Fest- netzanschlusses. Wie aus dem Anzeigerapport vom 17. Mai 2016 ersichtlich ist, besitzen die Beschwerdeführer ein Festnetztelefon mit der Nummer ________. Geldbetrag und Treffpunkt sollen mindestens 23 Mal telefonisch vereinbart worden sein. Insofern bestand die Chance, dass die Täter – auch wenn es Profis gewesen sein sollten – gewisse zuordenbare Spuren hinterlassen haben. Ermittlungshand- lungen obliegen im Allgemeinen den Strafverfolgungsbehörden und nicht der ge- schädigten Person. Behörden können nicht bloss auf die Vorlegung von zweck- mässigen Beweismitteln warten und ansonsten im Grunde untätig bleiben. Die ausdrückliche Frage etwa, über welchen Anschluss sich die Beschwerdeführerin 2 jeweils verabredet hatte, wäre namentlich vor dem Hintergrund, dass eine rückwir- 4 kende Teilnehmeridentifikation prinzipiell nur 6 Monate in die Vergangenheit mög- lich ist, angebracht gewesen. 5.4 Aus rechtlicher Sicht bleibt Folgendes zu ergänzen: Mitunter wird die Ansicht ver- treten, Art. 273 Abs. 3 StPO sei solcherweise auslegbar, dass nicht bloss die letz- ten 6 Monate rückwirkend erhoben werden können, sondern beliebige 6 Monate innerhalb der Tatzeit, auch wenn diese länger als 6 Monate zurück liegt (siehe JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 273 StPO; BGE 139 IV 101 E. 4.8 [offen gelassen]; Unstrittig ist derweil, dass die Telekomanbieter nur für sechs Monate zur Datenaufbewahrung verpflichtet sind.). Dieser Lehrmeinung ist indes nicht zu folgen; zumindest nicht, wenn nicht besonde- re Gründe (wie gegebenenfalls eine äusserst hohe Erfolgswahrscheinlichkeit) für das Gegenteil sprechen. Von dem kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist mehr als unsicher, ob bei den Telekomanbietern noch (Rest-)Daten vorhanden sind. Die Tatzeit wurde angegeben vom 26. Juni 2013 bis zum 1. September 2015, womit der Beginn mehr als drei Jahre und das Ende 11 Monate her ist. 5.5 Im Resultat ist die Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt rechtens und die Beschwerde abzuweisen. Falls neue Ermittlungsansätze auftauchen, ist das Verfahren weiterzu- führen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden grundsätzlich die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt sich allerdings eine Aus- nahme analog zu Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO: Die Kosten für das Beschwerdever- fahren sind ausschliesslich angefallen, weil die rückwirkende Teilnehmeridentifika- tion – soweit ersichtlich – im November 2015 zu Unrecht nicht einmal in Erwägung gezogen wurde. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 - der Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6