1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland (mit den Akten) - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: