6. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der zwischenzeitliche Wegfall der Kollusionsgefahr ändert an dieser Kostenverlegung nichts. Die Haftvoraussetzungen sind nach wie vor erfüllt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: