5 Schliesslich ist auch das Versprechen des Beschwerdeführers, sich bei einer Freilassung keinesfalls freiwillig von seiner Familie zu trennen, keine taugliche mildere Massnahme, um die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr zu bannen. Die Haftverlängerung um drei Monate erweist sich unter den gegeben Umständen als verhältnismässig.