Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer erneut, es sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweis- und Schriftensperre für sämtliche Ausweispapiere seiner Familie anzuordnen. Zusätzlich könne eine regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle gemäss Art. 237 lit. d StPO angeordnet werden. Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, welche auf die Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen verweisen (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 184 vom 1. Juni 2016 E. 6.4). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird.