Er verlangt jedoch die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Bereits die Vorinstanz führt zur Frage von Ersatzmassnahmen aus, eine Schriftensperre, möglicherweise verbunden mit einer Meldepflicht, komme nicht in Betracht, weil es für den Beschwerdeführer relativ einfach wäre, sich in seinem Heimatland neue Dokumente zu beschaffen. Sowohl er als auch seine Ehefrau würden über die marokkanische Staatsbürgerschaft verfügen. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer erneut, es sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweis- und Schriftensperre für sämtliche Ausweispapiere seiner Familie anzuordnen.