Der Beschwerdeführer hat ausserdem Familie in Spanien. Die Gefahr, dass er in Freiheit die Schweiz verlassen und nach Marokko oder allenfalls nach Spanien ausreisen könnte, um sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Sanktion zu entziehen, ist insgesamt als sehr gross anzusehen. Die Fluchtgefahr wurde von der Vorinstanz demnach zu recht bejaht.