Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Marokko engeren Kontakt pflegt als zu seinen Verwandten in der Schweiz. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Marokko ein Haus gekauft, das er renovieren will. Bei Marokko handelt es sich also nicht bloss um ein «fremdes Ferienland». Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit diesem Land auszugehen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Familie in Spanien.