Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Er muss im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, wobei ein teilbedingter Vollzug wahrscheinlich erscheint. Eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe erscheint indessen nicht sehr wahrscheinlich. Angesichts der drohenden Sanktion kann im Falle einer Verurteilung auch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz infrage gestellt werden. Dies könnte ein zusätzlicher Anreiz für den Beschwerdeführer sein, sich dem gegen ihn geführten Verfahren bzw. einer Bestrafung zu entziehen.