Das Zwangsmassnahmengericht hat sich bereits im Entscheid vom 21. März 2016 (ARR 16 32) eine abweichende Betrachtung der Fluchtgefahr vorbehalten. Schliesslich hat es nach der Anhörung des Beschwerdeführers im Entscheid vom 29. April 2016 (ARR 16 49) auf Fluchtgefahr erkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, 417 g Kokain sowie 1‘572 g Haschisch besessen und aufbewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig.