Dass sich die tatsächlichen Umstände zwischen dem 21. März und dem 29. April bzw. dem 17. Juni 2016 nicht geändert hätten, sei nicht relevant für die Frage der Fluchtgefahr. Massgeblich sei hingegen, dass das Zwangsmassnahmengericht durch die Anhörung des Beschuldigten neue und genauere Erkenntnisse erlangt und somit eine andere Entscheidgrundlage gehabt habe. 4.5 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich bereits im Entscheid vom 21. März 2016 (ARR 16 32) eine abweichende Betrachtung der Fluchtgefahr vorbehalten.