Die Existenz hier sei im Gegensatz zu Marokko gesichert. Es liege keine konkrete, sondern höchstens eine abstrakte Fluchtgefahr vor, weswegen die Voraussetzungen für Haft nicht gegeben seien. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass auch gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren sei das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Haus in Marokko bloss eine Hütte in nicht bewohnbarem Zustand. Ferner spreche auch seine Frau D.________ alltagstaugliches Deutsch und sei in der Schweiz integriert.