3 einmal im Jahr Ferien in Marokko verbringe, vermöge keine übermässige Bindung zu diesem Land zu begründen. Die Familie sei in der Schweiz integriert. Er (der Beschwerdeführer) spreche Deutsch auf alltagstauglichem Niveau, auch wenn dieses nicht für eine behördliche Befragung ausreiche. Auch die finanziellen Verhältnisse würden nicht dazu beitragen, die Schweiz zu verlassen. In der Schweiz würden er und seine siebenköpfige Familie von den Sozialdiensten unterstützt. Die Existenz hier sei im Gegensatz zu Marokko gesichert.