Es wirke wenig glaubhaft, dass er sich im Falle einer Verurteilung seiner Strafe unterziehen wolle. Ebenso sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer bald eine Arbeitsstelle finde. Die Fluchtgefahr sei daher nach wie vor zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die Fluchtgefahr im Entscheid vom 21. März 2016 explizit verneint. Zwischenzeitlich habe es in seinem Entscheid vom 17. Juni 2016, teilweise im Widerspruch zum vorangehenden Entscheid und ohne Veränderung der Umstände, die Fluchtgefahr bejaht.