Die Einvernahme vom 29. April 2016 habe diesbezüglich Klarheit gebracht. Der Beschuldigte habe intensiven Kontakt zu seiner Familie in Marokko. Der Kontakt zu den Verwandten in Interlaken sei eher mässig. Ausserdem verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien einmal im Jahr in Marokko, im Jahr 2015 sogar von Ende Oktober bis am 26. Dezember 2015. Weiter besitze er in Marokko ein Haus bzw. eine Hütte, die er gegenwärtig selber renoviere. Die Auskunftspersonen hätten ausserdem angegeben, dass der Beschwerdeführer ihnen viel über Marokko erzähle. Der Beschwerdeführer scheine mit seinem Heimatland und seiner grossen Familie eng verbunden.