Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung zunächst mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen seien mittlerweile abgeschlossen und die nötigen parteiöffentlichen Einvernahmen abgeschlossen. Der Anzeigerapport der Polizei sei am 30. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei