3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG nicht. Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zum Sachverhalt und zum dringenden Tatverdacht (S. 2 ff.). Darauf wird verwiesen. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung zunächst mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr.