Am 21. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht am 29. April 2016 abwies. Am 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 16. September 2016. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Juli 2016 Staatsanwältin C.__