{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-269_2016-07-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_269_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781af815454af0264828c44221c581134d7b9d91bda453a6f4439a57538330549e230ecccc2c4e0336dbc628e82236c90f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781af815454af0264828c44221c581134d7b9d91bda453a6f4439a57538330549e230ecccc2c4e0336dbc628e82236c90f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_269", "Checksum": "8e11a6261e0fadc653d6926c268411ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.07.2016 BK 2016 269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 20.07.2016 BK 2016 269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Untersuchunghaft | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:15:51", "Checksum": "87fdcab47db93647bb368f4d6440f0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.07.2016 BK 2016 269\nRegeste:\nVerlängerung Untersuchunghaft | ZMG Haft (393-c)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 269\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwältin B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A,\n3600 Thun\nvertreten durch Staatsanwältin C.________ (O 16 2389)\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Verlängerung Untersuchungshaft\nStrafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 17. Juni 2016 (ARR 16 74)\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt\ngegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen teilweise\nmengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n(BetmG; SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) vom 21. März 2016 für die Dauer\nvon drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht am 29. April 2016 abwies. Am 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend\nverlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum\n16. September 2016. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt\ndurch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die\nGeneralstaatsanwaltschaft betraute am 5. Juli 2016 Staatsanwältin C.________ mit\nder Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor der\nBeschwerdekammer in Strafsachen. Diese nahm am 8. Juli 2016 zur Beschwerde\nStellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.\n\n2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des\nGesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der\nStaatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der\nBeschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in\nseinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere\nHaftgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn bestehenden\ndringenden Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG nicht. Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zum\nSachverhalt und zum dringenden Tatverdacht (S. 2 ff.). Darauf wird verwiesen.\nDas Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung zunächst mit\ndem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer stellt sich\nauf den Standpunkt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen seien mittlerweile abgeschlossen und die nötigen parteiöffentlichen Einvernahmen abgeschlossen. Der Anzeigerapport der Polizei sei am 30. Juni 2016\nbei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei\n\n2\nnun nicht mehr erfüllt. Folglich ist dieser besondere Haftgrund von der Beschwerdekammer nicht mehr zu überprüfen.\n\n"}