Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun vertreten durch Staatsanwältin C.________ (O 16 2389) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid der Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 17. Juni 2016 (ARR 16 74) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2016 festge- nommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Ober- land (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) vom 21. März 2016 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. April 2016 stellte der Be- schwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnah- mengericht am 29. April 2016 abwies. Am 9. Juni 2016 beantragte die Staatsan- waltschaft eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 16. September 2016. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Juli 2016 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese nahm am 8. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer re- plizierte am 18. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlänge- rung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG nicht. Das Zwangs- massnahmengericht äussert sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zum Sachverhalt und zum dringenden Tatverdacht (S. 2 ff.). Darauf wird verwiesen. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung zunächst mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht gege- ben. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die polizeilichen Er- mittlungen seien mittlerweile abgeschlossen und die nötigen parteiöffentlichen Ein- vernahmen abgeschlossen. Der Anzeigerapport der Polizei sei am 30. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei 2 nun nicht mehr erfüllt. Folglich ist dieser besondere Haftgrund von der Beschwer- dekammer nicht mehr zu überprüfen. 4. 4.1 Im Weiteren bejaht das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr. Diese liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist die Vorinstanz vorweg auf ihren Ent- scheid vom 29. April 2016. Die Einvernahme vom 29. April 2016 habe diesbezüg- lich Klarheit gebracht. Der Beschuldigte habe intensiven Kontakt zu seiner Familie in Marokko. Der Kontakt zu den Verwandten in Interlaken sei eher mässig. Ausser- dem verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien einmal im Jahr in Marokko, im Jahr 2015 sogar von Ende Oktober bis am 26. Dezember 2015. Weiter besitze er in Marokko ein Haus bzw. eine Hütte, die er gegenwärtig selber renoviere. Die Aus- kunftspersonen hätten ausserdem angegeben, dass der Beschwerdeführer ihnen viel über Marokko erzähle. Der Beschwerdeführer scheine mit seinem Heimatland und seiner grossen Familie eng verbunden. Seine Integration in der Schweiz be- stehe einzig aus der Tatsache, dass seine Kinder hier die Schule besuchen wür- den. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig und habe seit drei Jahren nicht mehr gearbeitet. Die ihm drohende Strafe sei als sehr empfindlich zu beurteilen, ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits vorbestraft. Der Beschwerdeführer habe mehrere Male seinen Widerwillen gegen eine Inhaftierung zum Ausdruck ge- bracht. Es wirke wenig glaubhaft, dass er sich im Falle einer Verurteilung seiner Strafe unterziehen wolle. Ebenso sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer bald eine Arbeitsstelle finde. Die Fluchtgefahr sei daher nach wie vor zu bejahen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die Fluchtgefahr im Entscheid vom 21. März 2016 explizit verneint. Zwischen- zeitlich habe es in seinem Entscheid vom 17. Juni 2016, teilweise im Widerspruch zum vorangehenden Entscheid und ohne Veränderung der Umstände, die Flucht- gefahr bejaht. Er lebe indessen seit 1995 in der Schweiz, seine vier Kinder seien hier zu Hause und Marokko sei ein fremdes (Ferien)land. Dass er mit der Familie 3 einmal im Jahr Ferien in Marokko verbringe, vermöge keine übermässige Bindung zu diesem Land zu begründen. Die Familie sei in der Schweiz integriert. Er (der Beschwerdeführer) spreche Deutsch auf alltagstauglichem Niveau, auch wenn die- ses nicht für eine behördliche Befragung ausreiche. Auch die finanziellen Verhält- nisse würden nicht dazu beitragen, die Schweiz zu verlassen. In der Schweiz wür- den er und seine siebenköpfige Familie von den Sozialdiensten unterstützt. Die Existenz hier sei im Gegensatz zu Marokko gesichert. Es liege keine konkrete, sondern höchstens eine abstrakte Fluchtgefahr vor, weswegen die Voraussetzun- gen für Haft nicht gegeben seien. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass auch gemäss den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren sei das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Haus in Marokko bloss eine Hütte in nicht bewohnbarem Zustand. Ferner spreche auch seine Frau D.________ alltagstaugliches Deutsch und sei in der Schweiz integriert. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, es sei zwar richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 21. März 2016 entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Fluchtgefahr «derzeit» verneint habe. Am 29. April 2016 habe es die Fluchtgefahr nach mündlicher Verhandlung und ausführ- licher Anhörung des Beschwerdeführers indessen bejaht. Dass sich die tatsächli- chen Umstände zwischen dem 21. März und dem 29. April bzw. dem 17. Juni 2016 nicht geändert hätten, sei nicht relevant für die Frage der Fluchtgefahr. Massge- blich sei hingegen, dass das Zwangsmassnahmengericht durch die Anhörung des Beschuldigten neue und genauere Erkenntnisse erlangt und somit eine andere Entscheidgrundlage gehabt habe. 4.5 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Das Zwangsmass- nahmengericht hat sich bereits im Entscheid vom 21. März 2016 (ARR 16 32) eine abweichende Betrachtung der Fluchtgefahr vorbehalten. Schliesslich hat es nach der Anhörung des Beschwerdeführers im Entscheid vom 29. April 2016 (ARR 16 49) auf Fluchtgefahr erkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Der Be- schwerdeführer wird beschuldigt, 417 g Kokain sowie 1‘572 g Haschisch besessen und aufbewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Er muss im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheits- strafe rechnen, wobei ein teilbedingter Vollzug wahrscheinlich erscheint. Eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe erscheint indessen nicht sehr wahrschein- lich. Angesichts der drohenden Sanktion kann im Falle einer Verurteilung auch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz infrage gestellt werden. Dies könnte ein zusätzlicher Anreiz für den Beschwerdeführer sein, sich dem ge- gen ihn geführten Verfahren bzw. einer Bestrafung zu entziehen. Im Weiteren wird eine Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz von die- sem bloss behauptet und nicht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Kin- der des Beschwerdeführers teilweise in der Schweiz zur Schule gehen, begründet jedenfalls noch keine Integration des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer 4 selber ist seit drei Jahren arbeitslos, hat keine Aussicht auf eine Anstellung und somit keine beruflichen Perspektiven in der Schweiz. Ausserdem hat er keine Hob- bies. Seine Deutschkenntnisse dürften auch nach den 20 Jahren in der Schweiz nicht wirklich gut sein, wenn er für die behördlichen Befragungen eine Übersetzung benötigt. Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz integriert ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwer- deführer zu seiner Familie in Marokko engeren Kontakt pflegt als zu seinen Ver- wandten in der Schweiz. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Marokko ein Haus gekauft, das er renovieren will. Bei Marokko handelt es sich also nicht bloss um ein «fremdes Ferienland». Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit diesem Land auszugehen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Familie in Spanien. Die Gefahr, dass er in Freiheit die Schweiz verlassen und nach Marokko oder allenfalls nach Spanien ausreisen könnte, um sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Sanktion zu entziehen, ist insgesamt als sehr gross anzusehen. Die Fluchtgefahr wurde von der Vorinstanz demnach zu recht bejaht. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 5.2 Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Er verlangt jedoch die Haftent- lassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Bereits die Vorinstanz führt zur Frage von Ersatzmassnahmen aus, eine Schriftensperre, möglicherweise verbun- den mit einer Meldepflicht, komme nicht in Betracht, weil es für den Beschwerde- führer relativ einfach wäre, sich in seinem Heimatland neue Dokumente zu be- schaffen. Sowohl er als auch seine Ehefrau würden über die marokkanische Staatsbürgerschaft verfügen. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerde- führer erneut, es sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweis- und Schriften- sperre für sämtliche Ausweispapiere seiner Familie anzuordnen. Zusätzlich könne eine regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle gemäss Art. 237 lit. d StPO angeordnet werden. Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, welche auf die Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen verwei- sen (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 184 vom 1. Juni 2016 E. 6.4). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird. 5 Schliesslich ist auch das Versprechen des Beschwerdeführers, sich bei einer Frei- lassung keinesfalls freiwillig von seiner Familie zu trennen, keine taugliche mildere Massnahme, um die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr zu bannen. Die Haftverlängerung um drei Monate erweist sich unter den gegeben Umständen als verhältnismässig. 6. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der zwischenzeitliche Wegfall der Kollusionsge- fahr ändert an dieser Kostenverlegung nichts. Die Haftvoraussetzungen sind nach wie vor erfüllt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland (mit den Akten) - Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7