3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren werden mit der ihm zustehenden Entschädigung verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge ein Betrag von CHF 1‘100.00 auszuzahlen.