7 teil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Dass die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung abgesprochen hat und in ihrer Verfügung nicht auf die Opferrechte eingegangen ist, stellen keine solchen Mängel dar und vermögen demzufolge nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.