59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Da sich das Gesuch inhaltlich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 7.3 hiernach), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Staatsanwältin (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). 7.3 Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen.