7. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass die Leitung des Strafverfahrens einem ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen sei. Dies mit der Begründung, dass die Negierung der Opferrechte auf ein Befangenheitsproblem hindeute. 7.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst.