Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zudem eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten, wobei hier praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal bestimmt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und teilweise mit dem ihm auferlegten Teil der Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren (E. 7.3 hiernach) verrechnet.