6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Eine Ausscheidung der Verfahrenskosten in Bezug auf den Antrag, wonach die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft anweisen soll, den Beweisantrag und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, rechtfertigt sich nicht.