Eine materielle Beurteilung derselben hat somit noch nicht stattgefunden. Gestützt auf die Ausführungen in E. 4 wird die Staatsanwaltschaft auf diese Punkte zurückkommen und diese einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Die Beschwerde ist demzufolge mit Blick auf die beantragte Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 3 gutzuheissen.