5. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweisantrag auf Einvernahme gutzuheissen und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten bzw. dieses ebenfalls gutzuheissen. Aktenkundig ist die Staatsanwaltschaft auf den Beweisantrag und das Gesuch nicht eingetreten, dies als Folge ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung infolge Verzichts auf das Strafantragsrecht abzusprechen sei. Eine materielle Beurteilung derselben hat somit noch nicht stattgefunden.