Der protokollarisch festgehaltene Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags kann somit nicht als rechtsgültig gewertet werden. Da dem Beschwerdeführer auch kein Formular «Strafantrag – Privatklage» vorgelegt und von ihm ausgefüllt worden ist, braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob er allenfalls gestützt auf dieses zweifelsfrei verstanden haben könnte, welche Folgen ein Verzicht zeitigt. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt. Mit seinen Eingaben vom 1. Dezember 2015/4. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Strafantrag eingereicht und sich als Privatkläger konstituiert. Die