Die Erklärung der Polizeibeamten vom 17. Mai 2016 allein genügt nicht, die Unklarheit über die Frage, ob die Informationspflichten eingehalten wurden, zu beseitigen. Mangels genügender Dokumentation ist deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Aufklärung nicht (rechtsgenüglich) stattgefunden hat (vgl. zum Ganzen auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.4 und BK 13 302 vom 6. Februar 2014 E. 7). Der protokollarisch festgehaltene Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags kann somit nicht als rechtsgültig gewertet werden.