Dem Protokoll lässt sich hierzu indessen nichts entnehmen und der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben der Polizeibeamten. Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung können nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Die Erklärung der Polizeibeamten vom 17. Mai 2016 allein genügt nicht, die Unklarheit über die Frage, ob die Informationspflichten eingehalten wurden, zu beseitigen.