Ein endgültiger Verzicht auf das Strafantragsrecht kann bei nicht anwaltlich vertretenen Opfern nicht leichthin angenommen werden. Dies gilt umso mehr bei solchen, welche in vertretbarer Weise behaupten, von einem Polizeibeamten unzulässig behandelt worden zu sein. Die Polizeibeamten bringen in ihrer Erklärung vom 17. Mai 2016 nun vor, ihrer Informationspflicht mündlich nachgekommen zu sein, so dass der Beschwerdeführer in Kenntnis aller relevanten Umstände auf sein Strafantragsrecht verzichtet habe. Dem Protokoll lässt sich hierzu indessen nichts entnehmen und der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben der Polizeibeamten.