Ebenso wenig kann er einen Wechsel der Einvernahme von beschuldigter zu geschädigter Person bewirken. Für die Polizeibeamten war ersichtlich, dass es sich beim Beschuldigten auch um ein Opfer handeln könnte, weshalb sie gehalten gewesen wären, ihn umfassend aufzuklären. Den Nachweis der ausreichenden Information ist von ihnen zu erbringen, weshalb diese sinnvollerweise ausdrücklich und nachvollziehbar protokolliert wird (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.5 betreffend Information über das Siegelungsrecht). Ein endgültiger Verzicht auf das Strafantragsrecht kann bei nicht anwaltlich vertretenen Opfern nicht leichthin angenommen werden.