Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1260 f.). Vorliegend wurde die Aussage anlässlich einer Einvernahme gemacht. Dass die Einvernahme in der Eigenschaft als beschuldigte Person durchgeführt worden ist, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, zumal es nicht in seinem Machtbereich liegt, in welcher Eigenschaft (Beschuldigter oder Opfer) er befragt wird. Ebenso wenig kann er einen Wechsel der Einvernahme von beschuldigter zu geschädigter Person bewirken.