5 eingeleitetem Vorverfahren wegen einfacher Körperverletzung eine Informationspflicht im Sinn von Art. 305 Abs. 1 StPO bestehe, greift zu kurz. Den Anliegen des Opferschutzes kann nur dann nachgekommen werden, wenn die Opfer so rasch als möglich über ihre Rechte informiert werden, weshalb als «erste Einvernahme» auch eine formlose Befragung durch die Polizei gelten soll (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; N. 5 Art. 305 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1260 f.).