117 Abs. 1 Bst. e StPO), worunter auch die Aufklärung zum Strafantragsrecht und dessen Verzicht gehört, zumal nur rechtsgültig verzichten kann, wer über umfassende Information verfügt. Dass keine Einvernahme in der Eigenschaft als Opfer im Vorverfahren wegen einfacher Körperverletzung stattgefunden hat, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach nur bei