305 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2015 in der Eigenschaft als Beschuldigter einvernommen. So ist dem Protokoll auch nur die Belehrung und Aufklärung über die Rechte als beschuldigte Person zu entnehmen. Nun hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Polizeibeamten ihm anlässlich der Anhaltung den Handgelenkbruch zugefügt haben sollen. Den Polizeibeamten war demnach die Opfereigenschaft des von ihnen einvernommenen Beschuldigten bekannt. Als mögliches Opfer ist er über seine Rechte zu informieren (Art. 117 Abs. 1 Bst.